Sogenannte kleine Wertpapierinstitute benötigen unter gewissen Umständen zwei Geschäftsleiter. Das hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) entschieden. Sie veröffentliche ein Merkblatt, das Details zu dieser Neuregelung und weitere Vorschriften enthält.
Die BaFin hatte das Merkblatt bereits im Januar 2024 konsultiert, was kontroverse Reaktionen im Markt auslöste. Zu späteren Änderungen kam es aber offenkundig nicht mehr. Mit der Veröffentlichung, die weitgehend unbeachtet bereits Mitte September 2024 erfolgte, erlangten die Vorschriften nunmehr Rechtskraft. Wer eine neue Wertpapierlizenz beantragt oder den Umfang der Zulassung erweitern will, muss die Regeln ab sofort einhalten. Für bereits bestehende Institute gilt eine Übergangsfrist bis zum 11. September 2025.
Kleine Wertpapierinstitute mit nur einem Geschäftsleiter müssen zukünftig unter gewissen Umständen einen zweiten bestellen. Das sieht ein Merkblatt vor, das die BaFin derzeit konsultiert. Der Verband unabhängiger Vermögensverwalter (VuV) hat den entsprechenden Entwurf in einer ersten Stellungnahme an seine Mitglieder bereits kritisiert.
Hintergrund ist möglicherweise ein Drängen von europäischer Seite: Die europäische MIFID II Richtlinie sieht nämlich vor, dass Wertpapierinstitute grundsätzlich mindestens zwei Geschäftsleiter haben müssen. Demgegenüber genügt nach dem deutschen Wertpapierinstitutsgesetz - bis auf wenige Ausnahmefälle - ein einziger Geschäftsleiter.
Die BaFin beabsichtigt nun, einheitliche Regeln festzulegen, wann mindestens zwei Geschäftsleiter zwingend erforderlich sind. Die angedachten Regeln basieren auf der Einschätzung der Risikosituation des Unternehmens.
Kleine Wertpapierinstitute können zukünftig wohl auf eine interne Revision verzichten. Allerdings steigt der Compliance-Aufwand, da die Regulierer immer komplexer werdende Vorschriften erlassen.
Ende Juni vergangenen Jahres trat das Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) in Kraft. Damit erhielten die bislang vom Kreditwesengesetz (KWG) regulierten Finanzdienstleister eine neue Rechtsgrundlage. Schnell wurde in Fachkreisen diskutiert, ob und wenn ja welche Wertpapierinstitute nach den neuen Regularien noch über eine interne Revision verfügen müssen.
ESG, WpIG, Geldwäschebekämpfung - Vermögensverwalter und Anlageberater sehen sich mit zahlreichen aufsichtsrechtlichen Neuerungen konfrontiert. Alles halb so wild - oder steigt der bürokratische Aufwand ins Unerträgliche? FONDSTRENDS.LU befragte dazu
FIDUS-Vorstand und RegCon-Geschäftsführer Axel Rohr. Der Bankmanager und Jurist hat sich auf die Compliance-Beratung von Finanzunternehmen spezialisiert und referiert hierzu auf dem diesjährigen Fondskongress Trier.
(Quelle: Citywire-Deutschland-Magazin, Nr. 71, August/September 2021).
Axel Rohr (Pro): Umfang und Komplexität der Compliance-Anforderungen steigen kontinuierlich. So muss beispielsweise die Offenlegungsverordnung weiter umgesetzt werden. Damit nicht genug: Zukünftig könnte nach dem neuen Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) auch die Revision für Vermögensverwalter entfallen, was gute Compliance noch wichtiger macht. Nach meiner Überzeugung gehört das heikle Thema in die Hände von Experten, die sich auf dieses Fachgebiet spezialisiert haben und entsprechendes Know-how mitbringen.
Rechtssichere Compliance schützt Kunden und Unternehmen gleichermaßen. Mitunter wird sie aber bloß als lästige Pflicht oder ungeliebte Zusatzaufgabe angesehen. Insbesondere Vertretungsregeln im Unternehmen können sich als Problem erweisen. Ist etwa der Compliance-Beauftragte gleichzeitig operativ tätig, kann er sich nicht selbst prüfen. Eine weitere Person muss dann die Compliance-Tätigkeit für diesen Bereich mit abdecken, obwohl ihr schlimmstenfalls die Motivation dazu fehlt.
Eine andere Frage ist, ob jeder Vermögensverwalter einen Compliance-Spezialisten auslasten kann. Häufig wird keine Vollzeitkraft benötigt, da der Umfang der Tätigkeit dies nicht erfordert. Entsprechend qualifizierte Teilzeitkräfte sind aber kaum zu finden. In diesen Fällen bietet sich Outsourcing an. Externe Compliance-Dienstleister erledigen alles Erforderliche nach professionellen Standards. Zugleich arbeiten sie so effizient, dass sich das Outsourcing auch rechnet.
(Lesen Sie die gesamte Diskussion )
Mandat für Compliance und Geldwäsche-Prävention von GLS Investment Management, einem führenden Anbieter nachhaltiger Geldanlagen
Frankfurt am Main / Bochum, 19. Mai 2021 – Die FIDUS Finanz AG (www.fidus-ag.de) arbeitet zukünftig mit der GLS Investment Management GmbH zusammen. FIDUS-Vorstand Axel Rohr und Kollegen werden den Bochumer Spezialisten für nachhaltige Geldanlagen dabei unterstützen, die aufsichtsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich WpHG-Compliance und Geldwäsche-Prävention zu erfüllen. GLS Investments lagert die dazugehörigen Compliance-Aufgaben komplett an FIDUS aus.
GLS Investments ist eine 100%ige Tochter der GLS Bank, der Pionierin nachhaltiger Kapitalanlagen in Deutschland. Das Unternehmen betreut unter anderem mehr als eine Milliarde Euro in zurzeit vier Investmentfonds. Das Advisory und das Research für diese Fonds, die besonders strenge soziale und ökologische Maßstäbe anlegen, wurden kürzlich in der Tochtergesellschaft gebündelt.
“Mit FIDUS holen wir uns jetzt einen erfahrenen Geschäftspartner mit ausgewiesener Fachkompetenz an Bord. Die langjährige Compliance-Erfahrung von FIDUS befreit uns von bürokratischen Pflichtaufgaben, sodass wir uns ganz auf unsere Kernkompetenzen konzentrieren können”, schildert Marvin Mechelse, Geschäftsführer von GLS Investments, das wesentliche Motiv für die Mandatierung.
Wir freuen uns sehr, mit GLS Investments eine renommierte Investmentgesellschaft von unseren Leistungen überzeugt zu haben”, ergänzt FIDUS-Vorstand Axel Rohr. ”Die neue Partnerschaft bestätigt unsere Ausrichtung, in der Nische mit spezialisierten Dienstleistungen zu wachsen”. Weitere Projekte befinden sich in Vorbereitung.
Auf die Finanzdienstleistungsinstitute kommt in diesem Jahr ein vollständig neues Aufsichtsregime zu, sie werden aus dem Anwendungsbereich des Kreditwesengesetzes (KWG) herausgenommen.
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