Sogenannte kleine Wertpapierinstitute benötigen unter gewissen Umständen zwei Geschäftsleiter. Das hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) entschieden. Sie veröffentliche ein Merkblatt, das Details zu dieser Neuregelung und weitere Vorschriften enthält.
Die BaFin hatte das Merkblatt bereits im Januar 2024 konsultiert, was kontroverse Reaktionen im Markt auslöste. Zu späteren Änderungen kam es aber offenkundig nicht mehr. Mit der Veröffentlichung, die weitgehend unbeachtet bereits Mitte September 2024 erfolgte, erlangten die Vorschriften nunmehr Rechtskraft. Wer eine neue Wertpapierlizenz beantragt oder den Umfang der Zulassung erweitern will, muss die Regeln ab sofort einhalten. Für bereits bestehende Institute gilt eine Übergangsfrist bis zum 11. September 2025.
Nach der neuen Regelung sind bei mittleren und großen Wertpapierinstituten ohnehin stets zwei Geschäftsleiter Pflicht. Bei kleinen Wertpapierinstituten sind zwei Geschäftsleiter erforderlich, wenn eines der nachfolgenden Kriterien zutrifft:
Insgesamt basieren die Regeln auf der Einschätzung der Risikosituation der am Markt agierenden Unternehmen. So sollen Risiken bereits dadurch reduziert werden, dass bei zwei Geschäftsleitern Funktionstrennungen und gegenseitige Kontrollen stattfinden. Die BaFin macht die Beurteilung der Risikosituation dabei von der Reichweite des Instituts und der Komplexität des Geschäftsmodells abhängig.
Fazit: Insbesondere der Einsatz strukturierter Wertpapiere bzw. Investmentfonds führt dazu, dass Allein-Geschäftsleiter einen zweiten Verantwortlichen bestellen müssen. Betroffen sind aber auch Boutiquen mit nur einem Geschäftsleiter, die den eigenen Fonds z.B. bei einer Luxemburger KVG als grenzüberschreitende Dienstleistung managen oder beraten. Durch die gewährte Übergangsfrist bleibt bestehenden Unternehmen indessen ausreichend Zeit, sich auf die neuen Gegebenheiten vorzubereiten.
Kleine Wertpapierinstitute mit nur einem Geschäftsleiter müssen zukünftig unter gewissen Umständen einen zweiten bestellen. Das sieht ein Merkblatt vor, das die BaFin derzeit konsultiert. Der Verband unabhängiger Vermögensverwalter (VuV) hat den entsprechenden Entwurf in einer ersten Stellungnahme an seine Mitglieder bereits kritisiert.
Hintergrund ist möglicherweise ein Drängen von europäischer Seite: Die europäische MIFID II Richtlinie sieht nämlich vor, dass Wertpapierinstitute grundsätzlich mindestens zwei Geschäftsleiter haben müssen. Demgegenüber genügt nach dem deutschen Wertpapierinstitutsgesetz - bis auf wenige Ausnahmefälle - ein einziger Geschäftsleiter.
Die BaFin beabsichtigt nun, einheitliche Regeln festzulegen, wann mindestens zwei Geschäftsleiter zwingend erforderlich sind. Die angedachten Regeln basieren auf der Einschätzung der Risikosituation des Unternehmens. So sollen Risiken bereits dadurch reduziert werden, dass bei zwei Geschäftsleitern Funktionstrennungen und gegenseitige Kontrollen stattfinden.
Der Entwurf der BaFin macht die Beurteilung der Risikosituation dabei von der Reichweite des Instituts und der Komplexität des Geschäftsmodells abhängig. Die Behörde unterscheidet dabei nach großen, mittleren und kleinen Wertpapierinstituten. So werden bei großen und mittleren Instituten stets eine umfassende Reichweite und Komplexität angenommen. Hier sind somit mindestens zwei Geschäftsleiter erforderlich.
Strukturierte Wertpapiere sollen zweiten Geschäftsleiter erfordern
Bei kleinen Wertpapierinstituten wird dem Entwurf zufolge eine entsprechende Reichweite bzw. Komplexität des Geschäftsmodells angenommen, wenn eines der nachfolgenden Kriterien gegeben ist:
Als Beispiele für solche Produkte nennt das Merkblatt zum Beispiel Discount-, Express- oder Bonus-Zertifikate, aber auch Total Return- und Absolute Return-Fonds
Insbesondere der Einsatz strukturierter Wertpapiere bzw. Investmentfonds soll zukünftig dazu führen, dass Allein-Geschäftsleiter einen zweiten Verantwortlichen bestellen müssen. Betroffen wären aber auch Boutiquen mit nur einem Geschäftsleiter, die den eigenen Fonds bei einer Luxemburger KVG als grenzüberschreitende Dienstleistung managen oder beraten.
Die BaFin-Konsultation läuft noch bis zum 18. März 2024. Wann die Regeln anschließend in Kraft treten, steht noch nicht fest. Für Institute, die bereits eine Erlaubnis nach § 15 WpIG besitzen, soll eine Übergangsfrist von einem Jahr gelten.
Ende Juni vergangenen Jahres trat das Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) in Kraft. Damit erhielten die bislang vom Kreditwesengesetz (KWG) regulierten Finanzdienstleister eine neue Rechtsgrundlage. Schnell wurde in Fachkreisen diskutiert, ob und wenn ja welche Wertpapierinstitute nach den neuen Regularien noch über eine interne Revision verfügen müssen.
Hintergrund: In der früher relevanten Vorschrift des § 25a I Nr. 3 KWG wurde die interne Revision als Teil des Risikomanagements ausdrücklich genannt. In der Risikomanagementvorschrift des neuen WPIG (§ 41) fehlt eine solche Regelung jedoch. Auf Basis der KWG-Vorschriften waren auch die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) der BaFin ergangen. Sie enthielten detaillierte Anforderungen an die Revision.
In ihren FAQ zum neuen WpIG erklärte die BaFin zwar, die MaRisk seien auch für kleine Wertpapierinstitute - hierunter fällt die Mehrheit der Vermögensverwalter - sinngemäß anwendbar. Zugleich wies die BaFin jedoch auf die besondere Bedeutung des Proportionalitätsgrundsatzes hin. Schließlich soll das WpIG ja gerade einen Aufsichtsrahmen schaffen, der zum Geschäftsmodell der Wertpapierfirmen passt und deren geringerem Risiko Rechnung trägt.
VuV verneint Erfordernis interner Revision auch für die Mehrheit der mittleren Finanzinstitute
Der Verband unabhängiger Vermögensverwalter (VuV) hat die Frage der Entbehrlichkeit der Revision geprüft und legt die neue Rechtsgrundlage entsprechend aus. In einem Rundschreiben vom 20. April 2022 kommt der Verband zu dem Schluss, dass kleine Wertpapierinstitute zukünftig keine Revision mehr benötigen. Mittlere Institute benötigen eine interne Revision nach Einschätzung des VuV nur noch in Ausnahmefällen.
Die BaFin hat sich zu dieser Frage bisher nicht geäußert - die Detailregelungen zum Wertpapierinstitutsgesetz fehlen noch. Zwar wurden verschiedene Verordnungen bereits im Mai 2021 konsultiert, aber bis heute nicht in Kraft gesetzt. Die von der BaFin angekündigten MaRisk für Wertpapierinstitute wurden bis in den Juni 2022 hinein noch nicht als Entwurf vorgelegt. Geht man davon aus, dass keine eigene Revisionsfunktion für die kleinen Wertpapierinstitute mehr erforderlich ist, stellt sich die Frage, wie sich die Änderung auf die Compliance als weitere Prüfungsinstanz im Unternehmen auswirkt.
Compliance hat vor allem Schutz der Kunden zum Ziel
Hierzu sollte man sich zuerst die unterschiedlichen Zielrichtungen der Funktionen verdeutlichen. So unterstützt die Revision durch unabhängige Prüfung und Beratung die Geschäftsleitung in ihrer Kontrollfunktion und dient damit in erster Linie dem eigenen Unternehmen. Die Aufgabe der Compliance besteht hingegen insbesondere darin, die Einhaltung der Regeln des WpHG zu überwachen. Da diese Regelungen vielfach den Anleger im Blick haben, dient die Compliance nicht nur dem Schutz des eigenen Unternehmens, sondern auch dem Schutz der Kunden. Dies gilt ganz besonders bei Interessenkonflikten zwischen Kunden und Unternehmen. Zu berücksichtigen ist, dass die Compliance-Funktion des WpHG durch den Übergang zum WpIG nicht unmittelbar berührt wurde. Pflichten sind hier weder entstanden noch entfallen.
Nach unserer Überzeugung wird der Stellenwert der Compliance allein schon deswegen zulegen, weil sie als einzige unabhängige Instanz im Unternehmen verbleibt, die die Einhaltung der Vorgaben prüft. Die Wertpapierinstitute sollten sich daher schon im eigenen Interesse für eine Professionalisierung entscheiden.
Allzu häufig fällt die Funktion des Compliance-Beauftragten jedoch als ungeliebte Nebenaufgabe einem Geschäftsleiter oder Mitarbeiter zu. Zwar sind solche Kombinationen je nach Fallkonstellation regulatorisch zulässig. Bei den immer komplexer werdenden Anforderungen ist jedoch anzuzweifeln, ob die Tätigkeit noch verantwortungsvoll nebenbei erledigt werden kann. Man denke hier nur an die kommenden Pflichten im Bereich ESG.
Praktiker stufen die Texte europäischer und nationaler Gesetzgebung vielfach als unlesbar ein
Größeren Herausforderungen stellt sich bereits, wer sich durch die verschiedenen Texte der europäischen und nationalen Gesetzgebung kämpfen muss. Vielfach werden diese von Praktikern als unlesbar eingestuft. So müssen Teile der Offenlegungsverordnung und der Transparenzverordnung regelrecht dechiffriert werden, um den Willen der Legislative einigermaßen zu erahnen. Der für das Unternehmen daraus resultierende Aufwand lässt sich nur schwer beziffern, handwerkliche Fehler bei der Auslegung dürften indessen erhebliche Risiken bergen.
An dieser Stelle stellt sich das nächste Problem: Kleine Wertpapierinstitute können einen eigenen Compliance-Officer kaum auslasten. Zudem fällt es schwer, qualifizierte Mitarbeiter zu finden. Eine Alternative stellen externe Dienstleister dar. Sie bieten qualitativ hochwertige Beratungs- und Outsourcing-Lösungen mit variablem Leistungsumfang an, die sich rechnen.
Fachbeitrag von Axel Rohr, Vorstand der FIDUS Finanz AG, veröffentlicht im Programmheft für den Fondskongress Trier 2022 (www.fondskongress-trier.de)
Auf die Finanzdienstleistungsinstitute kommt in diesem Jahr ein vollständig neues Aufsichtsregime zu, sie werden aus dem Anwendungsbereich des Kreditwesengesetzes (KWG) herausgenommen. Rechtsgrundlage für die Unternehmen wird dann das Wertpapier-Institutsgesetz (WpIG) sein, das, ebenso wie die MiFID II, auf einer europäischen Richtlinie basiert, die bis 26. Juni 2021 in deutsches Recht umgesetzt werden muss. Gleichzeitig dazu tritt dann auch die europäische Wertpapierfirmenverordnung in Kraft, die neue Regeln insbesondere für die Kapitalausstattung der Firmen vorsieht.
Grund für die Neuerung ist das unterschiedliche Geschäftsmodell von Banken und Wertpapierfirmen und die damit einhergehenden unterschiedlichen Risiken. So nehmen die Wertpapierfirmen z.B. keine Einlagen entgegen und betreiben kein Kreditgeschäft.
Betroffen von der Änderung sind u.a. Anlageberater, Anlagevermittler und Vermögensverwalter. Das neue Gesetz betrifft insbesondere die Beaufsichtigung und die Erlaubniserteilung für die Wertpapierfirmen. Damit kein Missverständnis entsteht: Das WpHG bleibt auch für die Wertpapierfirmen anwendbar.
Unterschieden werden die Firmen in kleine, mittlere und große Wertpapierfirmen. Um als kleine Wertpapierfirma zu gelten, dürfen eine Reihe von definierten Kennzahlen nicht überschritten werden. So dürfen kleine Wertpapierfirmen z.B. nicht mehr als 1,2 Mrd. Euro verwalten. Interessant ist hierbei, dass unter den Begriff „verwaltetes Vermögen“ nicht nur die diskretionäre Finanzportfolioverwaltung fällt, sondern auch die Beträge, die das Unternehmen im Rahmen von laufender Anlageberatung verwaltet.
Eine der Kernregelungen sind die neuen Eigenmittelanforderungen an die Wertpapierfirmen, die aus der EU-Wertpapierfirmen-Verordnung resultieren und unmittelbar gelten.
Kleine Wertpapierfirmen werden in Zukunft, 75.000 Euro (bisher 50.000 Euro) Anfangskapital dauerhaft vorhalten müssen oder, falls höher, 25% der fixen Gemeinkosten. Die Regelung zu den fixen Gemeinkosten galt auch bisher schon für Finanzportfolioverwalter, nicht aber für Anlageberater und Anlagevermittler.
Mittlere Wertpapierfirmen müssen dagegen eine weitere Vergleichsrechnung anstellen, um den Eigenmittelbedarf zu berechnen. Dabei werden die sogenannten K-Faktoren ermittelt. Mit den K-Faktoren wird das Risiko in Bezug auf Kunden, den Markt und die Firma selbst berechnet. So ergibt sich z.B. bei einem verwalteten Kundenvolumen von 1,5 Mrd. Euro allein daraus eine Eigenmittelanforderung in Höhe von 300.000 Euro, ohne dass die weiteren K-Faktoren schon berücksichtigt sind. Die erforderlichen Eigenmittel sind dann der höhere Wert aus der Summe der K-Faktoren oder den 25% der fixen Gemeinkosten.
Für große Wertpapierfirmen wird die CRR gelten.
Während es in dem Gesetzentwurf einige Verschärfungen gegenüber der heutigen Situation z.B. bei den Aufgaben des Aufsichtsrates (soweit vorhanden) oder einer Pflicht zur Anzeige der Absicht einer wesentlichen Auslagerung gibt, sind auch bereits einige Erleichterungen erkennbar, die dem Ziel eines spezifischeren Aufsichtsregimes entsprechen.
Auch wenn viele aufsichtsrechtliche Pflichten wie z.B. das Meldewesen nach dem heutigen § 24 KWG inhaltlich kaum verändert werden und somit für kleine Wertpapierfirmen erstmal nur geringe Änderungen eintreten, so entsteht dennoch auch bei ihnen weiterer erheblicher Anpassungsbedarf. So dürfte es u.a. in vielen Vertragsmustern für Kunden und in den Organisationsanweisungen der Institute Verweise auf das KWG geben, die eine Überarbeitung erfordern.
Den Gesetzentwurf finden Sie hier.
Die europäische Wertpapierfirmenverordnung finden Sie hier
(Stand: 06.11.2020)
Haben Sie Fragen? Sprechen Sie uns an!
Kontakt:
Regcon GmbH
Axel Rohr
info@regcon-gmbh.de
Tel. +49 (0)69 954 075 650
ESG, WpIG, Geldwäschebekämpfung - Vermögensverwalter und Anlageberater sehen sich mit zahlreichen aufsichtsrechtlichen Neuerungen konfrontiert. Alles halb so wild - oder steigt der bürokratische Aufwand ins Unerträgliche?
FONDSTRENDS.LU befragte dazu FIDUS-Vorstand und RegCon-Geschäftsführer Axel Rohr. Der Bankmanager und Jurist hat sich auf die Compliance-Beratung von Finanzunternehmen spezialisiert und referiert hierzu auf dem diesjährigen Fondskongress Trier.
FONDSTRENDS.LU: Herr Rohr, nach unserem Eindruck hat sich Regulierungsdichte in den letzten Jahren massiv verstärkt…
Axel Rohr: Das kann man so sagen. Noch Mitte der 1990er-Jahre interessierte sich die Finanzaufsicht im Wesentlichen für Wertpapiergeschäfte von Mitarbeitern. Mit der Einführung von MiFID I und insbesondere MiFID II im Jahr 2018 geriet der Schutz der Kundinnen und Kunden ins Zentrum der Gesetzgebung. Für aktuellen Anpassungsbedarf sorgen jetzt die geforderte Einhaltung der – teils noch nicht ausformulierten - ESG-Vorschriften und die Einführung des Wertpapier-Institutsgesetzes zuständigen Compliance-Beauftragten wird die Arbeit nicht ausgehen…
FONDSTRENDS.LU: Hat man wieder mal alles viel zu kompliziert gemacht?
Axel Rohr: Das kann man so pauschal nicht sagen. Zum Teil deuten sich sogar Erleichterungen an. Allerdings haben die Regulierungsbehörden noch nicht alle Details geklärt, sodass die Finanzunternehmen hier auf Sicht fahren müssen. Die Vermögensverwalter müssen aber auf jeden Fall ihre Verträge mit Kunden und Dienstleistern anpassen. Die meisten dieser Verträge nehmen Bezug auf das für Banken geltende Kreditwesengesetz (KWG). Das KWG gilt aber nicht mehr für Vermögensverwalter, sie unterliegen fortan dem Wertpapier-Institutsgesetz (WpIG).
FONDSTRENDS.LU: Welche Regelungen sind denn schon spruchreif, worauf ist zu achten, um keine Rüge zu erhalten?
Axel Rohr: Betrachten wir zunächst das Thema Geldwäsche. Hier fielen die den Finanzsektor direkt betreffenden Anpassungen vergleichsweise marginal aus. Dennoch stehen die jeweiligen Geldwäschebeauftragten für deren Einhaltung gerade, ansonsten können Bußgelder verhängt werden. So werden sich Finanzunternehmen fortan in das beim Bundesanzeiger angesiedelte Transparenzregister eintragen müssen, um die wirtschaftlich Berechtigten ihrer Organisation offenzulegen, die in der Regel ja als Kapitalgesellschaft firmiert. Die Eintragung im Handelsregister alleine reicht hier nicht mehr aus. Als Erleichterung wiederum ist eine neue Bestimmung im WpIG zu sehen. Demnach dürfen Kunden einer Vermögensverwaltung bereits vor ihrer Identifizierung ein Anlagekonto eröffnen, sodass Wertpapiere erworben werden können. Abhebungen der einmal eingezahlten Beträge sind allerdings erst wieder möglich, wenn die Identifizierung der Kunden abgeschlossen ist.
FONDSTRENDS.LU: In den Blickpunkt ist die Beachtung von Nachhaltigkeitskriterien bei der Geldanlage gerückt. ESG-konforme Investments finden beim Publikum großen Zuspruch. Auf der Anbieterseite entstehen aber umfassende Beratungs- und Dokumentationspflichten auferlegt. Wie sind diese zu erfüllen?
Axel Rohr: Leider stehen hier noch nicht alle Einzelheiten fest. Jeder Vermögensverwalter muss einerseits ermitteln und dokumentieren, welchen Stellenwert ein einzelner Kunde der Beachtung von Nachhaltigkeitskriterien beimisst. Sodann ist zu prüfen, ob die ausgewählten oder infrage kommenden Anlagevehikel auch zum Kundenprofil passen: Stichwort Geeignetheitsprüfung. Die Umsetzung dieser sicherlich aufwändigen Anpassungen erfordert allerdings Augenmaß. Es ist zu beobachten, wie die Europäische Union speziell die Nachhaltigkeits-Kriterien „S“ für „Social“ und „G“ für „Governance“ auslegen wird. Für die Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen bei Kunden wiederum müssen die eigenen Formulare angepasst werden.
FONDSTRENDS.LU: In diesem Punkt nimmt die Regulierungsdichte also deutlich zu. Wo zeichnen sich denn Erleichterungen ab?
Axel Rohr: Möglicherweise im Bereich der Revision. Bislang unterlagen Vermögensverwalter ja der MA Risk, die Mindestanforderungen für das Risikomanagement gemäß KWG stellte. Finanzunternehmen mussten sich wie eine Bank, die Einlagen entgegennimmt und Kredite vergibt, von einem Revisor prüfen lassen, der dann auch noch einmal die Arbeit der Compliance-Abteilung und des Geldwäsche-Beauftragten in Augenschein nahm. Hier besteht nun zumindest die Aussicht, dass auf eine zusätzliche Revision zukünftig verzichtet werden kann. Eine Konkretisierung steht aber noch aus. Wir raten daher dazu, das bisherige Procedere beizubehalten, solange noch keine neue MA Risk gemäß WpIG vorliegt.
FONDSTRENDS.LU: Bahnen sich noch weitere Vereinfachungen an?
Axel Rohr: Grundsätzlich könnte der Wechsel vom KWG zum WpIG Positives bringen. Denn die BaFin wurde dank des WpIG in die Lage versetzt, nach und nach maßgeschneiderte Vorschriften zu erlassen, die auf sonstige Wertpapierinstitute zugeschnitten sind und eben nicht auf die Banken. Mehr Bürokratie bringt das WpIG unterdessen an anderer Stelle mit. Finanzinstitute müssen Auslagerungen zukünftig in einem Auslagerungsregister erfassen und wesentliche Auslagerungen anzeigen. Damit wird der Aufsichtsbehörde BaFin zum Beispiel bekanntgegeben, wenn ein externer Fondsberater engagiert wird.
FONDSTRENDS.LU: Welche Konsequenzen ergeben sich hieraus?
Axel Rohr: Zum einen entsteht ein höherer Verwaltungsaufwand, da Auslagerungen in einem mehrstufigen Verfahren gemeldet werden müssen. Ferner sind schwerwiegende Vorfälle in Zusammenhang mit einer Auslagerung meldepflichtig. Die Finanzaufsicht behält sich sogar vor, ggf. an eine Auslagerungsfirma heranzutreten und dieser Anordnungen
zu erteilen. Damit dies überhaupt rechtlich möglich ist, müssen Vermögensverwalter ihre Verträge mit ihren Dienstleistern anpassen.
FONDSTRENDS.LU: Der Teufel steckt anscheinend im Detail. Sind die Vermögensverwalter auf den mit den neuen Regularien verbundenen Aufwand denn hinreichend vorbereitet?
Axel Rohr: Nach meiner Beobachtung nur zum Teil. Ungeliebte Compliance-Aufgaben verbleiben häufig bei der Geschäftsleitung, lenken vom Kerngeschäft ab und verursachen ungeliebten Aufwand. Wer hier Risiken erkennt, sollte sich beraten lassen. So ist es einerseits möglich, dass fachkundige Experten die im Unternehmen implementierte Compliance einem Check unterziehen und geeignete Mitarbeiter im Unternehmen fortbilden. Andererseits können Aufgaben der Compliance und Geldwäscheprävention teilweise oder ganz an externe Dienstleister vergeben werden. Wer hingegen die Zügel schleifen lässt und rechtssichere Compliance vernachlässigt, gerät schnell ins Hintertreffen und gefährdet letztendlich sein Unternehmen.
FONDSTRENDS.LU: Herr Rohr, wir danken Ihnen für das interessante Interview und wünschen Ihnen viel Erfolg auf dem Fondskongress Trier.
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